Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.12006

Ägypten - Registrierungspflicht für ausländische Hersteller ausgewählter Importgüter

Das ägyptische Ministerium für Handel und Industrie hat per Dekret 992/2015 vom 30.12.2015 ergänzt durch Dekret 43/2016 vom 16. Januar 2016 die Einrichtung eines Registers für ausländische Hersteller und Produktionsstätten ausgewählter Konsumgüter verfügt, die für gewerbliche Zwecke nach Ägypten importiert werden. Ausländische Produzenten haben bis zum 15. März 2016 Zeit, sich registrieren zu lassen.

01.02.2016

Die Registrierung erfolgt über die Internetseite der zuständigen General Organization for Export & Import Control (GOEIC). Unter http://www.goeic.gov.eg/en ist ein entsprechendes Online-Formular abrufbar.

Ausländische Hersteller müssen u. a. Nachweise über ein betriebliches Qualitätsmanagementsystem zur Einhaltung entsprechender Standards in den Bereichen Arbeitssicherheit und Umweltschutz vorlegen. Das ursprüngliche Dekret 992/2015 sah zudem eine verpflichtende Überprüfung der o. g. Standards durch ein externes technisches Prüfteam im Betrieb des Herstellers vor (ex ante). Das neue Dekret 43/2016 rückt von dieser verpflichtenden Voraussetzung ab. Allerdings behalten sich die Behörden vor, bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente oder der Einhaltung der Standards eine Registrierung zu verweigern – und zwar solange, bis eine auf Antrag des Antragstellers erfolgte Prüfung des Ministeriums für Handel und Industrie die Richtigkeit der Angaben bestätigt.

Zudem schlüsselt das Änderungsdekret 43/2016 im Gegensatz zum Dekret 992/2015 in Artikel 2 die für die Registrierung notwendigen Dokumente separat für Herstellerbetriebe und für Unternehmen auf, die als autorisierte und registrierte Vertriebspartner ausländischer Firmen in Ägypten agieren. In diesem Fall ist die Registrierung des ausländischen Herstellers durch den autorisierten Vertriebspartner vorzunehmen. Laut Auskunft des ägyptischen Handelsbüros in Berlin müssen deutsche Hersteller ihrem ägyptischen Vertriebspartner einen „authorisation letter“ ausstellen. Darin ist der ägyptische Partner als offizieller Vertriebspartner des Unternehmens in Ägypten zu bestätigen. Das Schreiben ist zunächst von der IHK zu bescheinigen und anschließend vom ägyptischen Konsulat zu legalisieren bevor es bei der GOEIC eingereicht werden kann. Unternehmen, die über keine Handelsvertreter in Ägypten verfügen, können sich an die AHK in Kairo wenden.

Die neue Registrierungspflicht bei der GOEIC gilt für ausländische Hersteller folgender Produktgruppen (Hinweis: Die Produktgruppen wurden im Änderungsdekret 43/2016 um weitere Güter ergänzt):

  • Milch und Milchprodukte für den Einzelverkauf
  • konservierte und getrocknete Früchte für den Einzelverkauf
  • Öle und Fette für den Einzelverkauf
  • Schokolade und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen für den Einzelverkauf
  • Süßwaren
  • Backwaren und Lebensmittelzubereitungen aus Getreide, Brot und Backwaren
  • Fruchtsäfte für den Einzelverkauf
  • natürliches Wasser, Mineral- und Sodawasser
  • Kosmetikartikel, Mund- und Zahnpflegeprodukte, Deodorants, Parfum und Körperpflegemittel
  • Seife und als Seife verwendbare Tenside für den Einzelverkauf
  • Bodenbeläge
  • Tafel- und Kochgeschirr, Besteck
  • Badewannen, Wasch- und Spülbecken, Toiletten, Toilettensitze und -deckel
  • Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Windeln und Handtücher;
  • Bausteine, quadratische Kacheln und Fliesen
  • Gläser, Glasgeschirr
  • Armierungseisen
  • Haushaltsgeräte (Herde, Fritteusen, Klimageräte, Ventilatoren, Waschmaschinen, Mixer, Heizgeräte)
  • Wohn- und Büromöbel
  • Fahrräder und motorisierte Fahrräder, Motorräder
  • Armbanduhren
  • Hausbeleuchtung
  • Spielwaren
  • Bekleidung, Textilien, Stoffe, Teppiche, Decken und Schuhe.
Die neue Regelung tritt am 16. März 2016 in Kraft.

Für eine weiterführende qualifizierte Beratung zu den neuen Registrierungsvorschriften (für Nicht-Mitglieder kostenpflichtig) steht die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Kairo) gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Herr Sherif Kotb
Leiter der Investitions- und Rechtsberatung
AHK Kairo
Tel.: (+202) 3333 8477
Fax: (+202) 3336 8786
Email sherif.kotb@ahk-mena.com.
Die Internetadresse der dem Ministerium für Handel und Industrie unterstellten GOEIC lautet http://www.goeic.gov.eg/en.