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Aktuelles

Kennzahl: 17.13251

Wenn an Ostern gearbeitet wird

11.04.2017

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Was gilt für Arbeitnehmer, die an Ostern arbeiten müssen? Grundsätzlich gibt es dafür keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, so die IHK Saarland. Es muss nur dann ein Zuschlag gezahlt werden, wenn im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag eine entsprechende Sonderregelung vorgesehen ist. Knüpft diese Sondervereinbarung an den Begriff des Feiertages an, so besteht ein Anspruch auf Zuschlagszahlung nur für Karfreitag und Ostermontag. Der Ostersonntag ist nach dem Saarländischen Sonn- und Feiertagsgesetz kein gesetzlicher Feiertag.