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Was Unternehmer bei der Nutzung von Kundenservice-Rufnummern beachten sollten
03.05.2017
Der EuGH hat mit Urteil vom 02.03.2017, Rechtssache C -
568/15, entschieden, dass es unzulässig ist, wenn Unternehmer für die
telefonische Kontaktaufnahme bei bereits geschlossenen Verträgen
kostenpflichtige Servicedienste-Nummern nutzen, bei denen Verbraucher mehr als
für Anrufe bei einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer zahlen
müssen. Betroffen von dieser Entscheidung sind z. B. Servicedienste-Nummern aus
dem Rufnummernbereich (0)180, Premium-Dienstenummern (0)190 und (0)900. Das
gilt für Fernabsatzverträge wie z. B. Kaufverträge im Onlinehandel, Bestellungen
aus einem Katalog, Verträge, die im stationären Handel geschlossen werden,
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über den Verkauf von Produkten
oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auch Verträge über die Lieferung
von Wasser, Gas und Strom. Fragen zum Inhalt des Vertrages,
Gewährleistungsrechten, zu dem Produkt oder der Dienstleistung oder zum
Widerrufsrecht: Die Kosten eines Anrufs dürfen nicht diejenigen aus dem
gewöhnlichen geografischen Festnetz oder Mobilfunknetz übersteigen.