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Was Unternehmer bei der Nutzung von Kundenservice-Rufnummern beachten sollten

03.05.2017

Der EuGH hat mit Urteil vom 02.03.2017, Rechtssache C - 568/15, entschieden, dass es unzulässig ist, wenn Unternehmer für die telefonische Kontaktaufnahme bei bereits geschlossenen Verträgen kostenpflichtige Servicedienste-Nummern nutzen, bei denen Verbraucher mehr als für Anrufe bei einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer zahlen müssen. Betroffen von dieser Entscheidung sind z. B. Servicedienste-Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180, Premium-Dienstenummern (0)190 und (0)900. Das gilt für Fernabsatzverträge wie z. B. Kaufverträge im Onlinehandel, Bestellungen aus einem Katalog, Verträge, die im stationären Handel geschlossen werden, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie auch Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas und Strom. Fragen zum Inhalt des Vertrages, Gewährleistungsrechten, zu dem Produkt oder der Dienstleistung oder zum Widerrufsrecht: Die Kosten eines Anrufs dürfen nicht diejenigen aus dem gewöhnlichen geografischen Festnetz oder Mobilfunknetz übersteigen.