Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.14130

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

12.09.2018

Mit Urteil vom 23. August 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Speicherung von Videoaufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig werden, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.


Der Arbeitgeber hatte eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten durch Kunden oder die eigenen Arbeitnehmer zu schützen. Nachdem ein Warenfehlbestand festgestellt wurde, wertete der Arbeitgeber das Videomaterial ein halbes Jahr später aus. Das Videomaterial ergab, dass ein Mitarbeiter vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Nach Ansicht des BAG ist die Nutzung des gespeicherten Bildmaterials, das durch eine rechtmäßige offene Videoüberwachung erlangt wurde, zulässig. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, das Bildmaterial sofort, sondern erst bei einem berechtigten Anlass auszuwerten.