Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.14073

Verwalter von Ferienwohnungen sind Wohnimmobilienverwalter

01.08.2018

Die gewerbsmäßige Verwaltung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern für Dritte ist Wohnimmobilienverwaltung und zieht nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung eine Erlaubnispflicht nach sich. Die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sind nämlich Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 BGB. Die Verwaltung der eigenen Ferienwohnung fällt nicht darunter, da das eine bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist. Mehr zur neuen Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter enthält unser Infoblatt G01 „Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherren (Bauträger) und Baubetreuer sowie Hausverwalter“.