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Aktuelles

Kennzahl: 17.12516

Verschärfungen im Kampf gegen Geldwäsche

01.09.2016

Seit Mitte Juni 2016 wurden die Pflichten für Unternehmen im Bereich des Geldwäschegesetzes erweitert. Bisher mussten die Unternehmen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw. die Händler bei der Annahme von Bargeldbeträgen ab 15.000 € oder mehr ausschließlich ihren Vertragspartner identifizieren. Das heißt, sie mussten sich den Personalausweis oder ein vergleichbares Dokument zeigen lassen, die notwendigen Daten erfassen und damit auch die vom Kunden gemachten Angaben anhand des Ausweises überprüfen. Betroffen von diesen Verpflichtungen sind die Güterhändler, Immobilienmakler, die Versicherungsvermittler und auch die Finanzunternehmen. Seit Mitte Juni 2016 müssen diese Unternehmen nun nicht nur ihren Vertragspartner identifizieren, sondern auch die für ihn auftretenden Personen. Das kann ein Bevollmächtigter, aber auch ein Bote sein.