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Aktuelles

Kennzahl: 17.13681

Verkauf von Feuerwerkskörpern im Einzelhandel

20.12.2017

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist an die Beachtung besonderer Vorschriften geknüpft. Nach Angaben der IHK Saarland muss jeder, der erstmals Feuerwerkskörper vertreiben will, dies beim , Geschäftsbereich 3, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Fax: (06 81) 85 00 - 13 84, zwei Wochen vorher schriftlich anzeigen. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, sie muss also nicht jährlich wiederholt werden.

Verkauf von Kleinfeuerwerk 2017 ab 28. Dezember möglich

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 können Sie während des ganzen Jahres verkaufen. Das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 ist nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. erlaubt. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28.12. zulässig. Dies ist 2017 der Fall, daher darf Kleinfeuerwerk dieses Jahr bereits ab 28.12. verkauft werden. Die Abgabe von Kleinfeuerwerk der Klasse 2 an Personen unter 18 Jahren ist unzulässig. Für die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 beträgt die Altersgrenze 12 Jahre. Alle pyrotechnischen Gegenstände müssen mit dem CE-Zeichen und einer Registriernummer gekennzeichnet sein. In der Werbung muss laut IHK ein Hinweis auf den Zeitraum des Verkaufs erfolgen.