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Aktuelles

Kennzahl: 17.12345

Ursprungszeugnisse ab dem 1. Mai 2016

30.05.2016

Mit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016 ergeben sich in Verbindung mit den Formularen zu Ursprungszeugnissen folgende Besonderheiten, die die Antragsteller berücksichtigen sollten:
  • Restbestände alter Formularsätze mit der Bezeichnung Europäische Gemeinschaft (EG) können auch weiterhin nach dem 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2019 verwendet werden.Es müssen jedoch komplette Formularsätze der Europäischen Gemeinschaft bei einem Vorgang (Antrag, Original und gegebenenfalls Durchschrift) genutzt werden.
  • Ein Mixen von neuen EU-Formularen mit alten EG-Formularen (zum Beispiel EU-Original mit EG-Durchschrift) ist nicht zulässig.
  • Sofern weiterhin alte Formularsätze (EG) verwendet werden, ist dennoch ab dem 1. Mai 2016 die neue Ursprungsbezeichnung „Europäische Union“ im Feld 3 einzutragen (gegebenenfalls ergänzt durch die Angabe eines EU-Mitgliedsstaates).
Die Angabe „Europäische Gemeinschaft“ ist nur noch zulässig bei Altverträgen, die vor dem 1. Mai 2016 geschlossen wurden, wenn dies laut Akkreditiv gefordert wird.