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Umsatzsteuer: EuGH entscheidet zur „Vollständigen Adresse“ als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
29.11.2017
Der EuGH hat mit Urteil vom 15. November 2017, Az.: RS C-374/16 und C-375/16, entschieden, dass für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich ist, dass der wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.