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Satzungssitz in Deutschland reicht für Klage gegen GmbH
22.08.2018
Um eine Gesellschaft nach der EuGVVO am richtigen Ort zu
verklagen, reicht es aus, wenn diese an dem betreffenden Ort ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat
(BGH vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17). Ist eines der Kriterien erfüllt, hat
der Kläger die Wahl, wo er seine Ansprüche geltend macht. Dabei ist es auch
unerheblich, ob der Beklagte „in Deutschland unternehmerische Tätigkeit ausübt,
Büroräume oder einen in irgendeiner Weise eingerichteten Gewerbebetrieb
unterhält“ - die Regeln der EuGVVO sind nicht einschränkend auszulegen. Auf die
Spitze getrieben bestätigt das Gericht, dass im Zweifelsfall auch die
Briefkastenfirma für diese Anknüpfung ausreicht.