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Aktuelles

Kennzahl: 17.14096

Satzungssitz in Deutschland reicht für Klage gegen GmbH

22.08.2018

Um eine Gesellschaft nach der EuGVVO am richtigen Ort zu verklagen, reicht es aus, wenn diese an dem betreffenden Ort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat (BGH vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17). Ist eines der Kriterien erfüllt, hat der Kläger die Wahl, wo er seine Ansprüche geltend macht. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Beklagte „in Deutschland unternehmerische Tätigkeit ausübt, Büroräume oder einen in irgendeiner Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält“ - die Regeln der EuGVVO sind nicht einschränkend auszulegen. Auf die Spitze getrieben bestätigt das Gericht, dass im Zweifelsfall auch die Briefkastenfirma für diese Anknüpfung ausreicht.