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Kennzahl: 17.14261

Richtig Werben mit Weihnachtsrabatten

12.12.2018

Viele Händler nutzen die Weihnachtszeit, um mit Rabattaktionen mehr Kunden anzulocken und die Umsätze am Ende des Jahres noch einmal zu steigern. Dabei sind die Vorschriften des Wettbewerbsrechtes (UWG) zu beachten:

1. Immer die Wahrheit sagen!
Die Werbung muss wahr und transparent sein. Sie darf den Kunden nicht zu einer Kaufentscheidung verleiten, die er nicht getroffen hätte, wenn er über alle Umstände aufgeklärt worden wäre.

2. In der Kürze liegt die Würze!
Um den Kunden zu locken, sind Rabattaktionen befristet. Wenn Sie einen zeitlichen Rahmen für die Aktion angeben, sind Sie daran auch gebunden - ohne Abbruch oder Verlängerung.

3. Keine Mondpreise!

Sie müssen die Rabatthöhe angeben. Ist der reduzierte Endpreis angegeben ist, muss der ursprüngliche Preis nicht mit angegeben. Wenn Sie den ursprünglichen Preis angeben, muss dieser zuvor bereits über einen längeren Zeitraum (3 Monate) verlangt worden sein.

4. Geben Sie die Rabattbedingungen an!
Falls der Rabatt nur für bestimmte Artikel oder erst ab einen bestimmten Warenwert gelten soll, müssen Sie dies kenntlich machen, z.B. durch einen Sternchenhinweis. Aber Achtung: Der Sternchenhinweis muss leicht zu finden und deutlich lesbar sein. Auch über eine eingeschränkte Kombinierbarkeit mit anderen Sonderpreisen oder eine beschränkte Abnahmemenge des Artikels pro Kunde müssen Sie informieren.

Mehr Informationen darüber, wie Sie richtig werben, finden Sie in unseren Infoblättern zum Wettbewerbsrecht unter der Kennzahl 65.