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Kennzahl: 17.14513

Online-Händler: Informationspflicht über wesentliche Produktmerkmale

03.04.2019

Online-Händler müssen ihren Kunden auf der abschließenden Bestellseite neben der Produktbezeichnung und dem Kaufpreis auch die wesentlichen Merkmale der zu kaufenden Ware angeben. Amazon hat das so geregelt, dass ein Link auf die wesentlichen Produktmerkmale gesetzt ist. Wie das OLG München, Az.: 29 U 1582/18, Urteil vom 31.01.2019, entschieden hat, ist eine bloße Verlinkung nicht ausreichend. Die Verlinkung verstößt gegen § 312 j Abs. 2 BGB. Wäre eine Verlinkung der wesentlichen Merkmale auf eine externe Seite zulässig, bestünde die Gefahr, dass künftig auch andere Informationspflichten wie etwa der Gesamtpreis der Ware oder die Laufzeit des Vertrages durch Verlinkung von der Checkout-Seite verschwinden könnte, so das OLG München.

Amazon müsste aufgrund dieses Urteils seine Checkout-Seite anders programmieren. Aufgrund dieses Urteils sind die Händler auf Amazon nun ebenfalls dem Risiko ausgesetzt, abgemahnt zu werden, ohne dass sie Einfluss auf die Gestaltung ihres Marktplatzes hätten. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass das zugrundeliegende Gesetz entsprechend geändert wird. Es bleibt abzuwarten, ob die hierfür zuständige Europäische Kommission, die zurzeit sowieso die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie überprüft, einen entsprechenden Änderungsvorschlag ausarbeiten wird.