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OLG Saarbrücken: Abgrenzung Firmenfortführung zur Verwendung eines markenähnlichen Produktnamens
09.05.2018
Das OLG hat ausgeführt, dass eine Firmenfortführung vorliegt, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das Gericht führt in seinem Beschluss weiterhin an, dass die Verwendung eines Namens, der nicht die Handelsgesellschaft als solche sondern nur ein Produkt oder den Geschäftsbereich kennzeichnet und der einer Marken- oder Geschäftsbezeichnung nur ähnelt, keine Firmenfortführung darstellt. Eine diesbezügliche Haftung kommt insofern nicht in Frage. Beschluss vom 16.01.2018, Az. 5 W 73/17.