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Aktuelles

Kennzahl: 17.14341

Neues Gesetz zur Brückenteilzeit

16.01.2019

Seit dem 1. Januar 2019 gilt es: das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit". Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren. Danach kann er wieder zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt nur in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Er besteht nur für Arbeitnehmer, die im Betrieb mehr als sechs Monate beschäftigt sind. Während der Dauer der Brückenteilzeit können Arbeitnehmer keine weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Änderungen ergeben sich auch bei der Arbeit auf Abruf. Mehr Informationen zum Brückenteilzeitgesetz finden Sie in der aktuellen Ausgabe der SaarWirtschaft, Heft 01/2019, Seite 29 und in unserem Infoblatt A05 „Teilzeit und befristete Arbeitsverträge“ unter der Kennzahl 67.