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Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen: EuGH-Urteil zur Abfrage der Steuer-ID/Anpassung von Artikel 24 UZK-IA (AEO-Kriterien)

21.02.2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Abfrage der privaten Steuer-ID von Mitarbeitern zum Zweck der Prüfung des Kriteriums der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit bei der Beantragung/Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen gebilligt, aber den Personenkreis deutlich eingegrenzt.

Urteil des EuGH vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache C-496/17

In seinem Urteil vom 16. Januar 2019 hat der EuGH entschieden, dass die Abfrage der Steuer-ID im Zusammenhang mit der Beantragung und Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen rechtens ist. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) liegt nach Auffassung des EuGH nicht vor, da die Abfrage der Steuer-ID durch die damit verbundenen hoheitlichen Aufgaben der Zollverwaltung gerechtfertigt ist. Gleichzeitig grenzt der EuGH jedoch den betroffenen Personenkreis deutlich ein. Die Abfrage der persönlichen Steuer-ID durch die Zollverwaltung ist lediglich zulässig für die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK-IA abschließend genannten Personen:

  • den Antragsteller,
  • die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt und
  • den Beschäftigten des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.

Die Zollverwaltung hatte ursprünglich überdies auch nach den Steuer-Identifikationsnummern und zuständigen Finanzämtern von Mitgliedern von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, von Abteilungsleitern, von Leitern der Buchhaltung und von Zollsachbearbeitern fragen wollen.
 
Hintergrund

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hatte die Zollverwaltung beabsichtigt, das Kriterium der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragsteller über einen Abgleich mit den lokalen
Finanzämtern zu prüfen. Dieser Abgleich sollte mittels der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der am Zollprozess beteiligten Unternehmensmitarbeiter erfolgen. Nachdem der DIHK gemeinsam mit anderen Verbänden die Bundesdatenschutzbeauftragte eingeschaltet und ein Unternehmen gegen die Abfrage vor dem Finanzgericht Düsseldorf Klage gegen dieses Vorgehen erhoben hatte, wurde die Abfrage der Steuer-ID im September 2017 ausgesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Fall zur Vorabprüfung an den EuGH übermittelt.

Aktuelle Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
Die Zollverwaltung hat angekündigt, zunächst das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf abzuwarten. Dort ist das Verfahren noch anhängig, in dessen Sache das Finanzgericht den EuGH angerufen hatte. Bis dahin bleibt ein Abgleich mit den Finanzämtern der Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt und die Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgt auf Grundlage anderer, direkt dem Zoll zur Verfügung stehender Mittel.