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Aktuelles

Kennzahl: 17.12401

Konkurrenztätigkeit umfassend verboten

29.06.2016

Das Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber ist umfassend und gilt auch außerhalb des unmittelbaren Einzugsgebietes des Arbeitgebers. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im Fall einer Steuerfachangestellten in einer Steuerberatungskanzlei entschieden, die in einer anderen Stadt ein Gewerbe für Lohn- und Finanzbuchhaltung angemeldet hatte (Urteil des LAG vom 12. November 2015; Az.: 7 Sa 1690/14). Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung und klagte auf Herausgabe des durch die Konkurrenztätigkeit erzielten Erlöses.

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass eine Konkurrenztätigkeit auch dann vorliege, wenn diese nicht in dem unmittelbaren Einzugsgebiet des Arbeitsgebers erfolge. Untersagt sei dem Arbeitnehmer der Abschluss von Umsatzgeschäften im Handelszweig des Arbeitgebers oder das Anbieten von Diensten und Leistungen gegenüber Dritten im Marktbereich des Arbeitgebers. Das gelte auch dann, wenn sicher sei, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor von Kunden nicht erreichen werde. Bei der Berechnung des herauszugebenden Erlöses könne der Arbeitnehmer seinen eigenen Arbeitsaufwand nicht gewinnmindernd abziehen. Vorliegend bestehe ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses in Höhe von 39.320 Euro.