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KG Berlin zur Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar
29.08.2018
Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beurkundung der
Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im
Kanton Bern jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG erfüllt und
im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden
kann, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten
vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Anmerkung:
Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB auf die Beurkundung eines
ausländischen Notars bei der Gründung von Gesellschaften ist bislang umstritten
und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Hier wird teilweise auch ein Substitutionsverbot
bei Vorgängen, die den Bestand der Gesellschaft betreffen, gesehen.