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Aktuelles

Kennzahl: 17.14105

KG Berlin zur Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar

29.08.2018

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Bern jedenfalls dann die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 GmbHG erfüllt und im Eintragungsverfahren durch das Registergericht nicht beanstandet werden kann, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Anmerkung: Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB auf die Beurkundung eines ausländischen Notars bei der Gründung von Gesellschaften ist bislang umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Hier wird teilweise auch ein Substitutionsverbot bei Vorgängen, die den Bestand der Gesellschaft betreffen, gesehen.