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Iran-Sanktionen der USA und Blocking-Statute der EU in Kraft

09.08.2018

Am 7. August ist ein erster Teil der unter dem Nuklearabkommen zwischenzeitlich ausgesetzten Sanktionen der USA gegen den Iran wieder in Kraft getreten. Zeitgleich hat die EU ihre Verordnung zum Schutz vor den Auswirkungen extraterritorial wirkender Sanktionen von Drittländern neu gefasst (sogenanntes „Blocking Statute“).

Iransanktionen der USA:

Seit dem 7. August 2018 sind in einer ersten Runde u.a. folgende Aktivitäten/Bereiche wieder mit Sanktionen belegt:

  • Kauf oder Erwerb von US-Banknoten durch die iranische Regierung;
  • Handel mit Gold oder Edelmetallen;
  • Verkauf, Lieferung oder Transfer von Graphit, Metallen wie Aluminium oder Stahl, Kohle und Software zur Integration industrieller Prozesse von und nach Iran;
  • Lieferung von Flugzeugen und Flugzeugteilen;
  • Import von iranischen Lebensmitteln und Teppichen;
  • Automobilsektor.
Das US-Finanzministerium hat zusammen mit der Veröffentlichung der „Executive Order vom 6. August 2018“ seine FAQ-Liste zu dessen Bestimmungen aktualisiert.

Die nächste Runde der Wiederaufnahme der iranspezifischen US-Sanktionen steht für November 2018 bevor. Ab dem 5. November 2018 sollen dann u.a. der iranische Erdölsektor, der Energiesektor, der Schifffahrt- und Schiffbausektor sowie iranische Hafenbetreiber wieder mit Sanktionen belegt werden. Erdöltransaktionen mit iranischen Öl-Gesellschaften und Transaktionen zwischen ausländischen und iranischen Finanzinstitutionen werden ebenfalls wieder sanktioniert.

Blocking Statute der EU:

Mit der Veröffentlichung am 7. August 2018 im EU-Amtsblatt Nr. 199 I sind die entsprechenden Anpassungen nun in Kraft getreten.

Danach werden Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden in Anwendung der im aktualisierten Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verbote, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen.

Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Leisten soll den Schadensersatz die Person oder Stelle, die den Schaden verursacht hat, beispielsweise US-amerikanische Unternehmen oder Regierungsbehörden. Für die Beitreibung kommen „Beschlagnahme und der Verkauf von Vermögenswerten“ innerhalb der EU in Betracht.

Des Weiteren können Unternehmen Ausnahmen bei der EU-Kommission beantragen, wenn sonst ihre betrieblichen Interessen schwer geschädigt würden (Artikel 5 Absatz 2). Das Prozedere für die Beantragung einer solchen Genehmigung, extraterritoriale Sanktionen der USA bzw. anderer Drittländer befolgen zu dürfen, ist ebenfalls in einer Verordnung geregelt: