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Immobilienmakler und Wohnimmobilienvermittler
25.07.2018
Zum 1. August 2018 gelten für Beide neue Rechtsvorschriften. So brauchen Wohnimmobilienverwalter erstmals eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung, für beide werden Fortbildungspflichten eingeführt und für den Wohnimmobilienverwalter sowohl eine Informationspflicht als auch eine Berufshaftpflicht. Die Branche muss sich auf diese veränderten Rahmenbedingungen einstellen. Detaillierte Informationen enthält unser Infoblatt G01 „Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter“. (Kennzahl 2173)