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Kennzahl: 17.13165

Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufnehmen

01.03.2017

Auch Immobilienmakler sind verpflichtet, in ihren Immobilieninseraten die Pflichtinformationen aus dem Energieausweis anzugeben. Das haben die Oberlandesgerichte in Hamm und München entschieden. Beide Gerichte begründen ihre Ergebnisse nicht immobilienrechtlich auf der Grundlage des § 16a EnEV, sondern wettbewerbsrechtlich: Fehlende Energieangaben in der Werbung stellen eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen dar. Nach dem Wettbewerbsrecht dürfen dem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Die Pflichtangaben aus dem Energieaus-weis sind, so die Gerichte, wesentlich für die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit dem Immobilienangebot näher zu befassen.

Praxistipp: Da die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind, empfehlen wir Immobilienmaklern, bis zu einer endgültigen Klärung die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in die Werbung aufzunehmen.