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Haftung für fremde Links
15.02.2017
Das Landgericht Hamburg hat eine wichtige Entscheidung für
Onlinehändler gefällt: Derjenige, der einen Link auf eine Seite setzt, auf der
eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, haftet für eine solche Verletzung.
Die bloße Unwissenheit von der Urheberrechtsverletzung genügt, so das Gericht,
nicht mehr, um eine Haftung zu vermeiden. Vielmehr legt es dem Betreiber einer
Homepage die Pflicht auf, eine „zumutbare Nachforschung“ zu betreiben, bevor
auf eine andere, fremde Seite verlinkt wird. Offen gelassen hat das Gericht,
wie konkret diese Nachforschung betrieben werden muss. Auf jeden Fall sollte, so
das Gericht, bei dem Seitenbetreiber, auf dessen Seite verlinkt wird, nachgefragt
werden, ob er für alle Inhalte die entsprechende Rechte besitzt. Sollte man auf
eine solche Anfrage keine Antwort erhalten, sollte auf die Verlinkung
verzichtet werden. Vor dieser Haftung schützt auch kein Disclaimer, der
lediglich einen pauschalen Haftungsausschluss zum Inhalt hat. Onlinehändler
sollten deshalb immer prüfen, was alles auf einer fremden Seite eingestellt
ist, bevor sie einen entsprechenden Link legen.
(Beschluss des Landgerichts Hamburgs vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16)