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Kennzahl: 17.13473

GmbH-Stammeinlage: Die Beweislast liegt beim Gesellschafter

06.09.2017

Werden die Gesellschafter einer GmbH auf Zahlung von Stammeinlagen in Anspruch genommen, müssen sie darlegen und auch beweisen, dass sie ihre Einlagen vollständig zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht haben (Urteil OLG Jena, 19. April 2017, Az. 2 U 18/15). Aus diesem Urteil folgt, dass jedem Gesellschafter einer GmbH anzuraten ist, detaillierte Aufzeichnungen über die Zahlung seiner Stammeinlage anzufertigen, um so der strengen Darlegungs- und Beweislast im Falle einer späteren Nachzahlung der fehlenden Einlage genügen zu können. Der sicherste Weg hierfür ist, dass Gesellschafter die Stammeinlagen auf ein Konto der GmbH überweisen. Auch diese Einzahlung sollte gründlich dokumentiert und die Belege mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, um das Risiko einer wiederholten Inanspruchnahme möglichst gering zu halten.