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Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
18.01.2017
Das Gesetz tritt am 01.12.2016 in Kraft, zum Teil am 01.01.2019.
§ 34a Gewerbeordnung wird ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis an Stelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises erbringen. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Es werden gesetzliche Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals eingeführt. Die zuständigen Behörden holen nach § 34a GewO künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft der zuständigen Polizeibehörde ein und erhalten zudem die Möglichkeit der Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf Bewachungsunternehmer und Personal, das zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und von Großveranstaltungen eingesetzt werden soll. In § 34a GewO erfolgt eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bewachungsunternehmers und des eingesetzten Wachpersonals ist zudem alle fünf Jahre zu wiederholen.
§ 34a Gewerbeordnung wird ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis an Stelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises erbringen. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Es werden gesetzliche Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers und des Personals eingeführt. Die zuständigen Behörden holen nach § 34a GewO künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft der zuständigen Polizeibehörde ein und erhalten zudem die Möglichkeit der Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz in Bezug auf Bewachungsunternehmer und Personal, das zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und von Großveranstaltungen eingesetzt werden soll. In § 34a GewO erfolgt eine Klarstellung, dass die zuständige Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Bewachungsunternehmers und des eingesetzten Wachpersonals ist zudem alle fünf Jahre zu wiederholen.