Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.13914

Gesellschafterliste: Prozentuale Beteiligung am Stammkapital muss angegeben werden

23.03.2018

Das OLG München hat sich mit Beschluss vom 12.10.2017, Az. 31 Wx 299/17, das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 23.11.2017, Az. 12 W 1866/17, mit den Angaben der Gesellschafterliste einer GmbH befasst. In einem Fall wurden die Beteiligungen von einem Euro am Stammkapital mit der Angabe „<1 %“ angegeben, in dem anderen Fall wurde bei den Gesellschaftern, die 1 Euro-Anteile halten, von einer prozentualen Angabe ganz abgesehen. Beide OLG waren der Ansicht, dass in der aktuell geltenden Fassung des
§ 40 GmbHG keine Ausnahme für die Angabe der prozentualen Angabe vorgesehen bzw. die Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen derzeit nicht zulässig ist. Es bleibt bei der prozentualen Angabe der Geschäftsanteile gemäß § 40 GmbHG. Gegebenenfalls ergeben sich mit Erlass der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) Änderungen.