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Erstes Gericht entscheidet über DSGVO-Abmahnfähigkeit
02.10.2018
Das LG Würzburg hat im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 13.09.2018 entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO abmahnfähig ist. Abge-mahnt wurde ein Seitenbetreiber, dessen Datenschutzerklärung nicht den Ansprüchen der Datenschutzgrundverordnung entsprach. So fehlten z.B. Angaben über den für die Datenverarbeitung „Verantwortlichen“, sprich den Unternehmer, der die Webseite be-treibt, und die Belehrung über die Betroffenenrechte. Das LG war der Auffassung, dass Verstöße gegen die DSGVO einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Ob der Beschluss des LG Würzburg auch von anderen Gerichten übernommen wird, bleibt abzuwarten. Klar ist, dass Unternehmer Abmahnungen vermeiden können, wenn sie eine rechtskon-forme Datenschutzerklärung bereithalten. Umfangreiche Informationen hierzu enthält unser Infoblatt D02 „Die Datenschutzerklärung nach der DSGVO“.