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Erleichterung bei der Hinterlegung von Sicherheiten für die Zollschuld

28.09.2018

Am 2. September 2018 ist eine Erleichterung der in Art. 84 UZK-DA festgelegten Voraussetzungen für die Reduzierung von Gesamtsicherheiten im Rahmen bestimmter Zollverfahren sowie der vorübergehenden Verwahrung in Kraft getreten. Der DIHK hatte sich hierfür gemeinsam mit Eurochambres eingesetzt.

Art. 95 (2) UZK sieht vor, dass Unternehmen bei besonderen Zollverfahren (z. B. Aktive Veredelung, Zollager) oder bei der vorübergehenden Verwahrung finanzielle Sicherheiten für möglicherweise entstehende Zollschulden hinterlegen müssen. Art. 84 UZK-DA legt erläuternd fest, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um im Rahmen einer sogenannten „Gesamtsicherheit“ eine Reduzierung dieser Sicherheitsleistung von den Zollbehörden bewilligt zu bekommen. 

Am 2. September 2018 ist die Verordnung (EU) 2018/1118 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum Unionszollkodex (Delegated Act, UZK-DA) in Kraft getreten (siehe UZK DA Delegierte VO (EU) 2018_1118 vom 07.06.2018 Änderung der VO 2015_2446). Danach wurde das Kriterium der „ausreichenden finanziellen Mittel“ durchweg gestrichen. Stattdessen erhält die Zollverwaltung einen Ermessensspielraum. So kann die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsbeteiligten auch durch nicht liquides Vermögen belegt werden. Daneben wird insbesondere auch das konkrete Entstehungsrisiko von Zollabgaben als neues Bewertungselement berücksichtigt. Hierfür können die Zollbehörden z.B. die betreffenden Warenmengen und Warenwerte in ihre Risikobetrachtung einbeziehen. So ist beispielsweise im Falle von entsprechenden technischen Sicherheitsvorkehrungen eine Reduzierung der Gesamtsicherheit auf 50, 30 oder gar 0 % des Referenzbetrags möglich. Beispielhaft erwähnt seien hier Betreiber von Flug- und Seehafenterminals, bei denen der Zoll bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auf die Hinterlegung von Sicherheiten verzichten kann. Da sich zu jedem Zeitpunkt Waren im Wert von vielen hundert Millionen Euro auf deutschen Flug- und Seehafenterminals befinden, hätten Terminalbetreiber entsprechend hohe, kaum leistbare Sicherheitsleistungen stellen bzw. diese in der einen oder anderen Form auf die importierenden Unternehmen umlegen müssen.

Die Anpassung von Art. 84 UZK-DA ermöglicht nun vielen Firmen, bewährte Zollverfahren fortführen und Verwahrlager weiterbetreiben zu können, ohne eine Beeinträchtigung ihrer Liquidität befürchten zu müssen.

Die Möglichkeit, eine Bewilligung für eine reduzierte Gesamtsicherheit zu erhalten ist dabei nicht auf Inhaber der Bewilligung „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ begrenzt, sondern steht prinzipiell allen Unternehmen offen.

Nach der bisherigen Fassung von Art. 84 UZK-DA war eine Verringerung des Betrages der Gesamtsicherheit nur dann möglich, wenn das Unternehmen über „ausreichende finanzielle Mittel“ verfügt, um die Differenz zwischen dem zu ermittelnden „Referenzbetrag der Gesamtsicherheit“ einerseits und der tatsächlich zu hinterlegenden Gesamtsicherheit andererseits aufbringen zu können. Hier führen jedoch sowohl die weiterhin zu erbringende (reduzierte) Sicherheitsleitung als auch das Bereithalten „ausreichender finanzieller Mittel“ (für den Fall, dass eine Zollschuld tatsächlich entsteht) zu einer signifikanten Beeinträchtigung der verfügbaren Liquidität bei den betroffenen Betrieben.

Vor diesem Hintergrund hat sich der DIHK gemeinsam mit Eurochambres in Brüssel seit 2015 für eine Anpassung dieses Artikels im UZK-DA eingesetzt.