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Endspurt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2017: Ordnungsgeldverfahren vermeiden!

07.11.2018

Bei vielen Unternehmen läuft die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 zum Jahresende 2018 ab. Offenlegungspflichtige Unternehmen haben nur noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit, diesen Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen, bei Kleinstunternehmen reicht die bloße Hinterlegung der Bilanz. Gerade Kleinstunternehmen hatten in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der Offenlegung. Deshalb sind sie nur verpflichtet, ihre Bilanz elektronisch zu übermitteln. Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, so leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und kann bis zu 25.000 € erreichen. Es wird dann fällig, wenn das Unternehmen der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nachzukommen, nicht folgt. Bei lediglich verspäteter Offenlegung, noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes, wird das Ordnungsgeld herabgesetzt. Dann beträgt es für Kleinstunternehmen 500 €. Die Ordnungsgeldandrohungen und Festsetzungen werden solange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise erhöht. Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren finden Sie unter www.bundesjustizamt.de.