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Kennzahl: 17.12388

Elternzeitvertretung frühzeitig möglich

22.06.2016

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 9. September 2015 (Az.: 7 AZR 148/14) entschieden, dass eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung gemäß § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits dann zulässig ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt, aber noch keinen formellen Elternzeitantrag gestellt hat.

Der Kläger, der befristet bis zum Ende der Elternzeit der Stammkraft eingestellt worden war, hatte Entfristungsklage erhoben mit dem Einwand, dass die Befristung unwirksam sei: Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, da sie vor dem Elternzeitantrag vereinbart worden sei.

Das BAG folgte der Argumentation des Klägers nicht: Die Stammkraft hatte den Elternzeitantrag zwar erst gestellt, nachdem der befristete Arbeitsvertrag mit dem Vertreter bereits geschlossen worden war. Nach Ansicht der Richter könne die Befristung aber bereits vor dem formellen Elternzeitverlangen vereinbart werden. Ferner stellte das BAG klar, dass mit dem Elternzeitvertreter nicht nur ein kalendermäßig befristeter, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden könne.