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Ein trockenes Brötchen und ein Kaffee sind kein Frühstück
15.11.2017
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Az. 11 K 4108/14) entschieden, dass ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Denn, so das Gericht, zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.