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Kennzahl: 17.13575

Ein trockenes Brötchen und ein Kaffee sind kein Frühstück

15.11.2017

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Az. 11 K 4108/14) entschieden, dass ein trockenes Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Denn, so das Gericht, zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehört neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich.