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EA-Saar für Architekten
19.07.2017
Nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz ist vorgeschrieben, dass nur derjenige die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ führen darf, wer in die Architektenliste eingetragen ist. Entsprechende fachbezogene Ausbildungen sind dann der Architektenkammer des Saarlandes nachzuweisen. Der Antrag auf Eintragung in die Architektenliste kann über den Einheitlichen Ansprechpartner erfolgen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de