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Aktuelles

Kennzahl: 17.13091

EA-Saar: Was ist bei einem Geschäftsumzug zu beachten?

01.02.2017

So wie die Aufnahme der Gewerbetätigkeit angezeigt werden muss, muss der Unternehmer auch den Umzug seines Gewerbes melden. Zieht er eine andere Stadt oder Gemeinde, muss er das Gewerbe zunächst am bisherigen Standort abmelden, um dann am neuen Standort beim dortigen Gewerbeamt wieder neu anzumelden. Erfolgt der Umzug innerhalb einer Gemeinde, also nur von Straße zu Straße, muss eine Ummeldung bei dem Gewerbeamt, in dessen Amtsbereich der Betrieb bislang gemeldet war, durchgeführt werden. Liegt der gewerblichen Tätigkeit nicht nur die Gewerbeanzeige, sondern auch eine spezielle Erlaubnis zugrunde, behält diese häufig bundesweit ihre Gültigkeit. Sie muss nicht mehr neu beantragt werden. Die Gewerbeämter sind auf die Mitteilungen der Gewerbetreibenden angewiesen, dass sie umgezogen sind. Diese Anzeigepflicht ist gesetzlich nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung ebenso vorgegeben wie auch die Anzeigepflicht bei der Aufnahme des Gewerbes. Die Gewerbeummeldung ebenso wie die Gewerbean- und -abmeldung kann der EA-Saar für Sie übernehmen. Er leitet die entsprechend ausgefüllten Formulare an die zuständige Kommune weiter.


Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) :
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de