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Die Generalzolldirektion informiert: Vorlagepflicht von Abrechnungen bei in die Endverwendung übergeführten Waren
24.02.2017
Mit Anwendung des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 hat der Bewilligungsinhaber 30 Tage nach Ablauf der Frist für die Erledigung der Endverwendung der Überwachungszollstelle eine Abrechnung vorzulegen (Artikel 175 Abs. 3 UZK-DA).
Mit beiliegendem Schreiben hat die Generalzolldirektion die Zollbehörden darüber unterrichtet, dass diese Rechtsänderung nunmehr bundesweit umzusetzen ist.
Welche Datenelemente in der Abrechnung enthalten sein müssen und unter welchen Voraussetzungen von einer verpflichtenden Vorlage einer Abrechnung ggfs. abgesehen werden kann, entnehmen Sie bitte der Anlage.
Eine Abrechnung ist erstmals für Endverwendungsverfahren vorzulegen, deren Erledigungsfrist nach dem 30. Juni 2017 abläuft.
Für Inhaber von Bewilligungen, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden (sog. Bestandsbewilligungen) besteht diese Verpflichtung weiterhin nicht.
Für Fragen steht bei der Generalzolldirektion, Direktion V, Allgemeines Zollrecht, Herr Lars Tamcke zur Verfügung.
Mit beiliegendem Schreiben hat die Generalzolldirektion die Zollbehörden darüber unterrichtet, dass diese Rechtsänderung nunmehr bundesweit umzusetzen ist.
Welche Datenelemente in der Abrechnung enthalten sein müssen und unter welchen Voraussetzungen von einer verpflichtenden Vorlage einer Abrechnung ggfs. abgesehen werden kann, entnehmen Sie bitte der Anlage.
Eine Abrechnung ist erstmals für Endverwendungsverfahren vorzulegen, deren Erledigungsfrist nach dem 30. Juni 2017 abläuft.
Für Inhaber von Bewilligungen, die vor dem 1. Mai 2016 erteilt wurden (sog. Bestandsbewilligungen) besteht diese Verpflichtung weiterhin nicht.
Für Fragen steht bei der Generalzolldirektion, Direktion V, Allgemeines Zollrecht, Herr Lars Tamcke zur Verfügung.