Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Positionen

Kennzahl: 17.14331

Abgemahnt - (Nicht mehr) alle Jahre wieder

Im Blickpunkt
Von Ass. iur. Heike Cloß

09.01.2019

Wirtschaft braucht Wettbewerb - und zwar fairen. Keine irreführende oder aggressive Werbung! Und erst recht keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht eine privatrechtliche Rechtsdurchsetzung vor, damit kein Gerichtsverfahren notwendig ist. Dadurch werden die Gerichte entlastet. Gleichzeitig fallen für denjenigen, der sich wettbewerbswidrig verhalten hat, keine Gerichtskosten an. Um diesen Effekt zu erreichen, sieht das UWG das Instrument der Abmahnung vor, um schnell und effektiv Wettbewerbsverstöße zu beenden. Aber: Die Abmahnung ist seit langem in Verruf geraten. Unseriöse Vereine, Verbände und leider in Einzelfällen auch Rechtsanwälte, haben Abmahnungen zur eigenen Einnahmenerzielung genutzt. Vertragsstrafen sind existenzbedrohend, vor allem kleine Onlinehändler leiden unter dem Abmahnmissbrauch. Betroffen sind davon aber auch andere Branchen, vor allem die Einzelunternehmen, die ihre Werbung nicht gesetzeskonform gestalten. Geht einem Unternehmer auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung zu, erhält er in der Regel eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Mit ihr verbunden ist die Verpflichtung, den Wettbewerbsverstoß – auch nicht aus Versehen – nicht zu wiederholen. Geschieht dies dennoch, wird eine Vertragsstrafe fällig. Und gerade diese Verpflichtungserklärung wird in der Praxis für die betroffenen Unternehmen zu einem größeren Problem - weil der Abmahner das Unternehmen weiter beobachtet. Vertragsstrafen sind so vorprogrammiert und haben sich zum Kern der „Abmahnindustrie“ entwickelt. Um ihr zu entgehen, bleiben nur der Gang zum Gericht und die Hoffnung auf eine einstweilige Verfügung mit Abschlusserklärung. Genau diesen Aufwand wollte das UWG mit Hilfe der - eigentlich - kostengünstigeren Abmahnung vermeiden.

Abmahnangst lähmt

Da das Thema Abmahnung seit Jahren ein Dauerbrenner ist, haben viele kleine Onlinehändler Angst. Selbst geringfügige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden in der Absicht, Gebühren und Vertragsstrafen zu erzielen, abgemahnt. Unternehmen die nur vergleichsweise geringfügige Verstöße begehen, müssen erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen oder sehen sich der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt. Zudem sind in den letzten Jahren die Anforderungen auf Grund der vermehrten Informationspflichten und Dokumentationen noch gestiegen. Zum Teil verzichten Händler deshalb sogar bewusst darauf, ihre Waren per Internet zu vertreiben. Eine Chancengleichheit im freien Wettbewerb ist so nicht mehr gegeben. Und genau das soll das UWG doch ermöglichen, es soll nicht zu einem Hemmschuh für die Entwicklung des Handels oder anderer Branchen werden.

Gefahr erkannt - Gefahr gebannt


Der massive Abmahnmissbrauch war Anlass dafür, dass 2017 unter Federführung des DIHK zehn Wirtschaftsverbände konkrete Lösungsvorschläge zur Änderung des UWG erarbeitet haben. Die erfolgreich durchgeführte Online-Petition und die im Sommer 2018 durchgeführte Umfrage des Unternehmens Trusted Shops stützten dieses Anliegen. Die Bundesregierung hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs vorgelegt. Mit ihm soll der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen. Der vorgelegte Gesetzesentwurf soll die seriösen Akteure nicht unbillig behindern, sondern den Abmahnmissbrauch stoppen. Wichtig für die Wirtschaft ist, dass eine Lösung für das Problem des Abmahnmissbrauchs insgesamt gefunden wird. Stichworte hierfür sind:

die Neuregelung der Abmahnbefugnis;
die Einführung von Fallgruppen, bei deren Vorliegen die Missbräuchlichkeit der Abmahnung vermutet wird;
höhere Anforderungen an Abmahnschreiben;
Minderung der finanziellen Anreize bei Abmahnkosten und Vertragsstrafe;
Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes, so dass das Gericht des Abgemahnten zuständig wäre.

Ausblick


Auch wenn bislang nur der Gesetzesentwurf vorliegt - sein Inhalt setzt ein deutliches Signal gegen den Abmahnmissbrauch. Nach Berechnung des Bundesjustizministeriums werden durch die Senkung missbräuchlicher Abmahnungen die Kosten im Wettbewerbsrecht um die Hälfte gesenkt, die Wirtschaft voraussichtlich um 860.000 Euro entlastet. Die einzelnen Regelungen sind grundsätzlich geeignet, die bislang in der Praxis aufgetretenen missbräuchlichen Auswüchse einzudämmen. Gleichzeitig wird das gute, effiziente und effektive System der außergerichtlichen Streitbeilegung mittels Abmahnung gestärkt. Für einen fairen Wettbewerb in einer freien Wirtschaft.