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Aktuelles

Kennzahl: 17.14643

Unionszollkodex: Änderung von Art. 143a und Anhang B (UZK-DA) bzgl. Zollanmeldungen für "low-value consignments" (Sendungen von geringem Wert)

17.07.2019

Am 5. Juli 2019 wurde im EU-Amtsblatt L 181/2 die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert (Art. 143a, UZK-DA) veröffentlicht.

Die Änderung des Art. 143a sowie des zugehörigen Anhangs B der Delegierten Verordnung (UZK-DA) bewirkt u.a. Folgendes:
  • Die Möglichkeit der Anmeldung von Waren, deren Einzelwert 22 Euro nicht übersteigt, durch einfache Gestellung bei den Zollbehörden zu vollziehen (anstelle einer Standard- Zollanmeldung), bleibt solange weiter bestehen, bis der Schwellenwert von 22 Euro für Mehrwertsteuerzwecke am 1. Januar 2021 aufgehoben wird.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, bei der Abgabe einer Zollanmeldung von Sendungen mit geringem Wert (low-value consignments unter 150 Euro) einen reduzierten Datensatz zu verwenden (super reduced dataset).
  • Die Möglichkeit, bei der Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert den reduzierten Datensatz zu verwenden, gilt nicht für Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Diese Waren müssen weiterhin unter Verwendung einer Standard-Zollanmeldung angemeldet werden, die alle relevanten Informationen enthält. Der reduzierte Datensatz darf auch nicht zur Anmeldung von Waren verwendet werden, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Zollverfahrenscodes 42 und 63) bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Die Änderung tritt zum 25. Juli 2019 in Kraft.