Elektronische Übermittlung („Dématérialisation“)
Ab dem 1. Januar 2010:
Die französischen Erklärungen dazu finden Sie hier.
- Für alle Aufträge in Höhe von mehr als 90 000 Euro netto, muss der öffentliche Auftraggeber seine Wettbewerbsaufruf sowie die alle Dokumente auf seinem "Beschafferprofil" veröffentlichen (d.h. die besondere Internetseite für die Vergabe der Aufträge). Die "traditionelle" notwendige Veröffentlichung (BOAMP, JAL, Fachpresse) wird beibehalten.
- Der öffentliche Auftraggeber kann von den Bewerbern die elektronische Übermittlung der angeforderten Dokumente verlangen.
Die französischen Erklärungen dazu finden Sie hier.