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Kennzahl: 1322

Sozialversicherung

Niederlande
Die Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich im Arbeitsland. Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitnehmer weiterhin Mitglied der Sozialversicherung  im Heimatland sein. In diesem Fall darf er aber nicht länger als 24 Monate im EU-Ausland beschäftigt sein. Der formelle Nachweis für eine Befreiung der Sozialversicherungspflicht im Arbeitsland ist durch eine Entsendebescheinigung A1 bei EU-Bürgern oder durch eine E101 Bescheinigung bei Nicht-EU-Bürgern zu gewährleisten.

Achtung: Für Zeitarbeitsunternehmen gelten andere Regelungen.

Hierzu finden Sie nähere Information bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland.