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Kennzahl: 2096

Bestellungspflicht, Befreiung und Schulungssystem

Bestellungspflicht für Gefahrgutbeauftragte

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und/oder  Binnenschiff bzw. das mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) für die Beförderung gefährlicher Güter benennen (Unterabschnitt 1.8.3.1 ADR). In Deutschland gilt dies auch für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr, siehe auch GbV = Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Die Anzahl der Gefahrgutbeauftragten zu bestimmen, liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von Größe und Organisationsform des Unternehmens sowie der transportierten Gefahrgutmenge. Jedoch muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt werden.

Auswahl des Gefahrgutbeauftragten

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines für den jeweils betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 GbV ist. Der Aufgabenbereich des Gefahrgutbeauftragten muss schriftlich festgelegt werden.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann vom Unternehmer selbst, von einer Person mit anderen Aufgaben im gleichen Unternehmen oder von einer externen Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Allen Mitarbeitern im Unternehmen ist der Name des Gefahrgutbeauftragten schriftlich mitzuteilen.

Befreiungen

Von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen befreit, die:
  • nur Güter versenden, die von den Vorschriften freigestellt sind (Abschnitt 1.1.3 und Kapitel 3.4 ADR/RID, Kapitel 3.4 IMDG-Code, Kapitel 2.7 und Abschnitt 10.5.9 IATA-Vorschriften),
  • nur Mengen unterhalb der Grenzwerte des Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID, des Unterabschnitt 1.7.1.4 ADR/RID sowie der Kapitel 3.3, 3.4 und 3.5 befördern,
  • nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Jahr an gefährlichen Gütern für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden („Handwerkerregelung“)
  • gefährliche Güter lediglich empfangen,
  • Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks herstellen,
  • als Auftraggeber des Absenders in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter versenden (ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Kapitel 1.1.3.6.3 ADR)

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten (GbV, Anlage 1)

Die Aufgabe eines Gefahrgutbeauftragten besteht hauptsächlich darin, zu helfen die Risiken zu verhüten, die sich aus Tätigkeiten in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben (Unterabschnitt 1.8.3.1 ADR). Darüber hinaus umfassen die Aufgaben folgende Punkte:
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebs
  • Führung von schriftlichen Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angaben, des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge (Aufbewahrungsfrist mindestens fünf Jahre nach Erstellung)
  • Sorge zu tragen, dass nach einem Gefahrgutunfall nach Einholung aller sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht zu erstellen ist
  • Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung - Mindestangaben siehe § 8 Abs. 5 Satz 2 Punkte 1-5 GbV (Aufbewahrungsfrist mindestens fünf Jahr nach Erstellung)
  • ausreichende Schulungen der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens durchführen
Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Strafrecht. Wegen des Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. oben genannte Unternehmen entsprechend abgesichert werden.

Schulungssystem

Die Schulungen zum Erwerb des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte werden von der IHK anerkannten Schulungsveranstaltern angeboten und durchgeführt. Das Schulungssystem besteht aus speziellen Kursen für die einzelnen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnenschiff und Seeschiff). Nach Abschluss der Schulung erhält der Teilnehmer vom Schulungsveranstalter eine Teilnahmebestätigung über die absolvierten Unterrichtseinheiten.

Das Schulungssystem ist wie folgt aufgebaut (1 UE = 45 Minuten):

Der Grundlehrgang (GL) für einen der vier Verkehrsträger beinhaltet 30 UE und für jeden weiteren Verkehrsträger 10 UE. Die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger muss innerhalb der Geltungsdauer (fünf Jahre nach Grund- oder Verlängerungsprüfung) des Schulungsnachweises erfolgen. Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als 10 UE umfassen.

Die Verkehrsträger sind wie folgt unterteilt:
  • Straße (BTS)
  • Schiene (BTE)
  • Binnenschiff (BTB)
  • See (BTM)
Die Schulungssprache ist deutsch. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Schulung in englischer Sprache angeboten werden, wenn Schulungsunterlagen und erforderliche Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs vorliegen (siehe § 5 GbV).

Schulungsnachweis

Der Schulungsnachweis wird ausgestellt, wenn der angehende Gefahrgutbeauftragte an einer oben genannten Schulung teilgenommen und die dazugehörige schriftliche Prüfung der IHK erfolgreich abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt nach bestandener Grundprüfung für fünf Jahre und kann bis zu zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsfrist um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der angehende Gefahrgutbeauftragte eine Verlängerungsprüfung nach § 6 Abs. 4 erfolgreich ablegt hat. Die Verlängerungsprüfung kann ohne vorherige Schulung abgelegt werden, es sei denn durch den Ablauf der Gültigkeitsfrist ist eine erneute Schulung und Grundprüfung notwendig.

Ergänzung eines Verkehrsträgers

Gefahrgutbeauftragte, die nach ihrer bestandenen Grundprüfung auf einen weiteren Verkehrsträger erweitern möchten, können nach der Grundschulung des Verkehrsträgers (10 UE) eine Ergänzungsprüfung ablegen.