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Kennzahl: 1601

Regelungen für Zeitarbeitsunternehmen

Für Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsendet werden, gelten die Regelungen zur Zeitarbeit des französischen Arbeitsgesetzbuches. Daher müssen Zeitarbeitsfirmen, die ihren Sitz nicht in Frankreich haben, folgende Vorschriften beachten:
  • einschlägige Vorschriften nach Artikel L.1251-5 - 8 sowie L. 1251-9 und 10 des französischen Arbeitsgesetzbuches über die Fälle, in denen Zeitarbeit zulässig ist
  • den Vertrag über die Entsendung, der zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird; weiterhin den Überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen in Frankreich
  • Auflage zur Gestellung einer finanziellen Garantie in gleicher Höhe wie für ein Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Frankreich, mit der sichergestellt werden soll, dass die Zeitarbeitnehmer für den Fall eines Ausfalls des Arbeitgebers ihre Vergütung für den Einsatz in Frankreich in voller Höhe erhalten. Für die entsandten Arbeitnehmer gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer, die in den französischen Betriebsstätten beschäftigt sind:
  • Vergütung in mindestens derselben Höhe, wie sie ein Beschäftigter des Kundenunternehmens mit derselben Qualifikation erhält, der dieselbe Tätigkeit verrichtet
  • Zahlung einer Abschlussentschädigung nach Artikel L. 1251-32 und 33 des französischen Arbeitsgesetzbuches, sofern die Mitarbeiter in ihrem Herkunftsland nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, wie dies z. B. in Deutschland der Fall ist (siehe hierzu Artikel L. 1262-16 Code du travail)
  • Anwendung der französischen Regelungen zu Arbeitszeit, Nachtarbeit, wöchentlichen Ruhezeiten, Feiertagen, Hygiene und Sicherheit, etc.