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Steuerrechtliche Formalitäten in Österreich

Unternehmen aus Deutschland haben folgende steuerrechtlichen Formalitäten zu beachten:

Umsatzsteuer

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG zum 1. Januar 2010 hat es grundlegende Änderungen und auch einige Erleichterungen für diejenigen Unternehmen gegeben, die innerhalb der EU grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen. Durch die zunehmende Deregulierung des Binnenmarkts hat der Dienstleistungsverkehr erheblich zugenommen. Um diesem Wandel auch steuerlichrechtlich entgegenzukommen,  plant der Rat der Europäischen Union eine Reihe von Erleichterungen, die er Schritt für Schritt einführen wird.  Die wichtigste Änderung ist im Jahr 2010 mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs für das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen in der EU vollzogen worden. Dieses erleichterte Verfahren muss seit dem 1. Januar 2010 für Dienstleistungen z.B auch nach Österreich (EU-Weite-Geltung) an Unternehmer angewandt werden.  
 
Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2010 die Besteuerung bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehren zwischen Unternehmern (B2B-Umsätze) im Regelfall (bei Katalogleistungen – Auflistung s.u.) gemäß § 3a Abs. 2 (UStG) am Sitzort des Leistungsempfängers erfolgen muss, wenn keine Ausnahmeregelung gemäß § 3a Absätze 3 bis 8, §§ 3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ihre Anwendung findet. Für die meisten Unternehmen bedeutet dies eine große Vereinfachung, weil die bislang notwendige und zum Teil komplizierte steuerliche Registrierung im Empfängerland weitgehend entfällt. Der Nachweis über die unternehmerische Eigenschaft des Leistungsempfängers im EU-Ausland ist durch das Vorliegen einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) gewährleistet. Unternehmen in Deutschland können sich die USt-IdNr des Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis bestätigen lassen. Bei Sonderfällen, wie z.B bei grundstücksbezogenen Leistungen oder bei kurzzeitigen Vermietungen von Beförderungsmitteln, sollten sich Unternehmen über die spezielle Vorgehensweise bei der jeweiligen Steuer – Registrierungsstelle erkundigen.

Unverändert bleibt jedoch das Grundprinzip der Besteuerung bei Dienstleistungen für Privatpersonen im Binnenmarkt an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ausnahmen zu der Grundregel bei der Ortsbestimmung der Besteuerung sind die Fälle der  § 3a Abs. 3 bis 8, §§3b, 3e und 3f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In den Ausnahmefällen ist weiterhin der Dienstleistungserbringer für die Ermittlung und Abführung der Mehrwertsteuer an den ausländischen Fiskus verantwortlich, da dass Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehrprinzip) bei Privatpersonen keine Anwendung findet. Hier bleibt also eine steuerliche Registrierung im Land der Tätigkeit oder alternativ die Beauftragung eines Fiskalvertreters weiterhin zwingend notwendig.

In Österreich wird die steuerliche Registrierung beim Finanzamt Graz-Stadt (FA68) vollzogen:

Finanzamt Graz-Stadt (FA68)
Referat für ausländische Unternehmen
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18
8010 Graz
Österreich
Tel.: 0043-(0) 316881
www.bmf.gv.at

Das Antragsformular für eine steuerliche Registrierung kann über die oben genannte Webseite heruntergeladen werden.

Neu ist für Unternehmen zum Jahreswechsel die Verpflichtung, vierteljährlich eine „Zusammenfassende Meldung“ Ihrer Dienstleistungen für andere Unternehmen im Binnenmarkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) abzugeben. Exporteure kennen diese Meldung bereits von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss auf einem Vordruck elektronisch, im Regelfall bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Bevor Unternehmen jedoch eine Zusammenfassende Meldung elektronisch beim BZST abgeben können, benötigen Sie eine Teilnehmernummer. Diese wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern nach Erhalt eines schriftlichen Antrags erteilt. Unternehmen können die Zusammenfassende Meldung auch über andere Anbieter z.B. über ELSTER oder DATEV an das BZST übermitteln, jedoch sind diese Alternativ-Varianten in der Regel mit Kosten verbunden. Eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung ist bereits erschienen.

Weitere grundlegende Änderungen hat es beim „Vorsteuervergütungsverfahren“ gegeben: Ab 1. Januar 2010 können Unternehmer bzw. deren Bevollmächtigte ihre Erstattungsanträge nur noch elektronisch im  Mitgliedsstaat ihrer Ansässigkeit beantragen. Erstattungsfähig sind die im EU-Ausland gezahlte Mehrwertsteuer für unternehmerische Aktivitäten, wie z.B. für Übernachtungs- und Reisekosten, aber auch die Inanspruchnahme von Dolmetscherleistungen. In Deutschland werden die Anträge über das online Portal BOP (Bundeszentralamt für Steuern Online Portal) abgewickelt. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30. September (bisher 30. Juni) des Folgejahres im Heimatstaat der Ansässigkeit zu stellen. Der Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Weitere Informationen zu den Mindestbeträgen und Nachweispflichten finden Sie hier.

Einige Katalogleistungen sind:
  • Die sonstigen Leistungen (Dienstleistung) aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
  • Die Vermietung (Leasinggeschäfte) beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen von Beförderungsmitteln.
  • Die auf elektronischem Weg erbrachten sonstige Leistungen (Dienstleistungen).
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen, After Sales Service)
Eine komplette Übersicht zu den Katalogleistungen finden Sie hier.  Nur die in §3a Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgelisteten Dienstleistungen ergeben den Regelfall – die Katalogdienstleistungen. Die am häufigsten vorkommenden Ausnahmefälle sind im Folgenden dargestellt.

Einige Ausnahmefälle sind:
  • Eine sonstige Leistung (Dienstleistung) im Zusammenhang mit einem Grundstück – hier wird die Besteuerung künftig in Betracht auf die Neuregelung am Belegenheitsort des Grundstücks sein.
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen oder Ausstellungen werden ab dem 1. Januar 2010 an dem Ort der ausgeführten Leistung besteuert.
  • Dienstleistungen in Form von Personenbeförderungen werden an dem Ort besteuert, wo Beförderung getätigt wird.
Das folgende Prüfschema soll als eine Hilfestellung für Unternehmen dienen, um den Ort der Besteuerung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen festzulegen:
  1. Liegt eine sonstige Leistung (Dienstleistung) oder eine Lieferung vor?
  2. Handelt es sich um einen B2B-Umsatz oder einen B2C-Umsatz?
  3. Handelt es sich bei der Dienstleistung um eine Ausnahmeregel gemäß § 3a Abs. 3 – 7, §3b oder §3e UStG?
  4. Ansonsten nach den Grundregeln gemäß § 3a Abs. 1 UStG (B2C-Umsätze) und §3a Abs. 2 UStG (B2B-Umsätze) prüfen.
Es kann weiterhin Unterschiede in der Klassifizierung von Dienstleistungen in den verschiedenen Ländern der EU geben.