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Melde- und Genehmigungspflichten bei vorübergehenden Dienstleistungen in Belgien

Meldepflicht bei Entsendung nach Belgien

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind.
Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber. In Abhängigkeit von Art und Dauer der Tätigkeit in Belgien, existieren für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Befreiungstatbestände. So gelten unter Umständen Ausnahmen für Montage-, Reparatur-, oder Wartungsarbeiten sowie für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Fernfahrer, selbstständige Geschäftsleute und Künstler.

Die Entsendemeldung erfolgt im Online-Verfahren unter anderem auch in deutscher Sprache über das Limosa-Portal. Nähere Informationen zu den Ausnahmen entnehmen Sie bitte der Limosa Seite.
Dee „Limosa-1-Nachweis“ muss vor Beginn der Arbeiten dem belgischen Auftraggeber vorlegt werden. Dieser ist gleichzeitig gesetzlich verpflichtet, sich diese Bescheinigung vorlegen zu lassen.


Erbringung eines berufsspezifischen Befähigungsnachweises für reglementierte Berufe

Darüber hinaus existieren auch weitere besondere Vorschriften zur Anerkennung bestimmter, sogenannter „reglementierter Berufe“. Unternehmen, die eine Leistung in einem der reglementierten Berufe erbringen möchten, sind daher verpflichtet vor Beginn ihrer Tätigkeit in Belgien einen Befähigungsnachweis entweder beim SPF Economie oder den örtlichen Guichets d´entreprises zu erbringen:

SPF Economie, PME, Classes Moyennes et Energie
Contact Center
Rue du Progrès 50
B- 1210 Bruxelles
Tel.: 0032/ 2/ 277 51 11
0032/ 800 12033 (kostenfrei)
Fax: 0032/ 2/ 277 50 21
Fax : 0032/ 800 120 57 (kostenfrei)

Der Befähigungsnachweis wird mittels eines Diploms, eines Meisterbriefs oder einer von den in Deutschland örtlich zuständigen Wirtschaftskammern ausgestellter EU-Bescheinigung erbracht, und ist für drei Jahre lang auftragsungebunden gültig.

Sozialversicherungspflicht und arbeitsrechtliche Aspekte

Ins EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer unterliegen in Anlehnung an die Sozialversicherungsverordnung 883/2004/EG weiterhin der Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert. In Einzelfällen kann eine Ausnahmevereinbarung für eine weitere Verlängerung auf bis zu fünf Jahre bei der zuständigen Stelle im Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters beantragt werden. Der Verlängerung müssen der Ansässigkeitsstaat und der Aufnahmestaat zustimmen. In Deutschland erfolgt der Antrag über die DVKA (www.dvka.de). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Sozialversicherung im Heimatland für entsandte Arbeitnehmer (A1) sollte beim Ein-satz mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. Nähere Informationen zu Fragen rund um die Sozialversicherung sind erhältlich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de.


Die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im Zielland sind auch bei kurzen Einsätzen immer zu beachten. Hierzu zählen:
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • Bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz
  • Schutzmaßnahmen im Zusammen-hang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Sind die zwingenden Schutzvorschriften, die dem Arbeitnehmer im Herkunftsland gewährt werden, jedoch vorteilhafter als im Aufnahmeland, so kommen diese auch weiterhin zum Tragen. Liegt der Mindestlohn beispielsweise im Herkunftsland über dem Mindestlohn im Aufnahmeland, so hat der entsandte Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die vorteilhafteren Lohnregelungen im Herkunftsland.

Steuerliche Behandlung


Bei der Durchführung von Arbeiten in Belgien sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufig aufeinander folgenden Einsätzen von Mitarbeitern kann auch eine beschränkte Steuerpflicht in Belgien entstehen.

Umsatzsteuerliche Behandlung


Der Normalsatz der Mehrwertsteuer beträgt in Belgien 21 %. Ein ermäßigter Satz von 6 % ist anwendbar bei Renovierungsarbeiten in Privatwohnungen, die älter als fünf Jahre sind. Voraussetzung für die Nutzung des ermäßigten Steuersatzes ist jedoch die Registrierung als Unternehmer in Belgien. Weitere Informationen zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen mit EU-Bezug finden sich in dem EIC-Leitfaden „Umsatzsteuer in der EU“.

Besteuerung von Dienstleistungen


Der Leistungsort für sonstige Leistungen im B2B-Bereich ist geregelt in § 3a Abs. 2 UStG. Hiernach werden sonstige Leistungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern bis auf einige Ausnahmen (z. B. Grundstückleistungen, Personenbeförderungsleistungen, Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen sowie Restaurationsleistungen) an dem Ort erbracht, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Sitzt der Leistungsempfänger im EU-Ausland, so kommt es EU-rechtlich verbindlich zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. D. h. der Leistungsempfänger im EU-Ausland wird Steuerschuldner und der leistende Unternehmer muss sich nicht im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen. In diesem Fall stellt der leistende Unternehmer eine Nettorechnung mit dem Rechnungsvermerk „Rechnungsempfänger wird Steuerschuldner“ aus. Zudem ist hier auch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers im EU-Ausland eine verpflichtende Rechnungsangabe. Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers muss der leistende Unternehmer genau wie bei den innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferungen im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen. Innergemeinschaftliche B2B-Umsätze sind zudem in der Zusammenfassenden Meldung sowie in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahresmeldung gesondert auszuweisen. Weitere Informationen zur Umsatzsteuer in Belgien erhalten Sie auch auf den Seiten der belgischen Finanzverwaltung.


Weitere Informationen (u.a. zu besonderen Meldepflichten im Baugewerbe u.a.) finden Sie auf den Internetseiten des Kompetenzzentrum Belgien des EIC Trier.