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Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 1238

Genehmigungs- und Meldepflichten

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg
Falls ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland regelmäßig gewerbliche Dienstleistung in Luxemburg erbringt, muss es sich in Luxemburg gewerblich niederlassen und eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis wird vom Wirtschaftsministerium erteilt.

Kontakt:

Direction générale - PME entrepreneuriat et marché intérieur
Ministère de l´Economie
Service des autorisations d´établissement
B.P. 535
L-2937 Luxembourg
(Forum Royal, 19 – 21 boulevard Royal – L-2449 Luxembourg)
Telefon : (0 03 52) 247 847 -15/17/18/24
Telefax : (0 03 52) 247 847 -40

Vorhaben im Bereich Handwerk, Bau oder Industrie (s. Leitfaden des Starterzentrums Espace Entreprises der Handelskammer Luxemburg S. 77 ff. (pdf-Datei, 1.250 KB)), die nur vorübergehend in Luxemburg durchgeführt werden sollen, müssen vorab dem Wirtschaftsministerium zur Anzeige/Meldung gebracht werden. Die Meldung kann formlos erfolgen. Der Meldung ist eine so genannte EU- oder EWR-Bescheinigung beizufügen (wird durch die zuständige IHK oder HWK ausgestellt, bei der der Antragssteller Mitglied ist). Darüber hinaus können weitere Nachweise verlangt werden, z.B. bei Tätigkeiten die sicherheits- oder gesundheitsrelevant sind (s. Leitfaden des Starterzentrums Espace Entreprises der Handelskammer Luxemburg, S. 51 (pdf-Datei, 1.250 KB))