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Mehr Schutz für Whistleblower

22.01.2020

Die Whistleblower-Richtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Im Wesentlichen geht es bei der Richtlinie darum, dass Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern verpflichtet werden, ein Meldesystem für die Meldung von Missständen bereitzustellen. Hinweisgeber sollen ein Wahlrecht haben, ob sie den Hinweis erst an das Unternehmen geben wollen oder unmittelbar an eine Behörde. Es gibt jedenfalls keine Pflicht für Hinweisgeber, erst unternehmensintern Lösungen zu suchen. Die Mitgliedstaaten sollen aber dazu ermutigen, Missstände zunächst intern zu melden, wenn der Verstoß innerhalb des Unternehmens wirksam angegangen werden kann und keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind. Auf Meldungen hin muss dem Hinweisgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Rückmeldung erhalten. Behörden haben für die Rückmeldung in begründeten Fällen bis zu sechs Monaten Zeit. Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen. Dazu gehört u. a. auch die Nichtverlängerung von befristeten Verträgen.