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Kennzahl: 1599

Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Formalitäten

Arbeitsrecht

Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden?

Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft lässt das französische Recht die Entsendung von Zeitarbeitskräften nach Frankreich unter den folgenden drei Bedingungen zu:
  • Ihr Unternehmen muss tatsächlich in Deutschland aktiv sein.
  • Der Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt sein.
  • Ihre Arbeitnehmer müssen über den gesamten Zeitraum der Entsendung hinweg unter der rechtlichen Autorität Ihres Unternehmens bleiben.
Achtung
Diese Bedingungen gelten für:
  • Die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen Unternehmen Ihrer Gruppe
  • Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken, Kompetenzen oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht.
Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen ist es ratsam, ein Unternehmen in Frankreich zu gründen. In diesem Fall genießen Sie steuerliche und soziale Vorteile, die der französische Staat Investoren aus dem Ausland gewährt.

Weiter Informationen finden Sie unter: www.acfci.cci.fr und www.entreprises.gouv.fr.

Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Weitere Einzelheiten finden Sie hier auf der folgenden Website www.travail.gouv.fr.

Während des Auslandseinsatzes Ihrer Angestellten in Frankreich gelten die französischen Bestimmungen.

Einige Grundregeln:
  • Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen.
  • Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen.
  • Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.
  • Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin.
  • Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden.
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen.

Sozialversicherungspflicht

Entsprechend der europäischen Bestimmungen Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 883/04 vom 29. April 2004, muss die Zugehörigkeit der im Ausland tätigen Angestellten zur deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes beibehalten werden. Bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern über 24 Monate müssen diese bei der französischen Sozialversicherung gemeldet werden, es sei denn, auf Ihren Antrag hin wurde von den Organen der französischen Sozialversicherung eine Befreiung bewilligt. Bei Nicht-EU-Bürgern ist diese Aufenthaltsfrist grundsätzlich 12 Monate. Die letztgenannte Frist kann auf Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden. Während des Aufenthalts in Frankreich müssen Ihre Arbeitnehmer je nach Fall über eine Entsendebescheinigung A1 (EU-Bürger) oder E101 (Nicht-EU-Bürger) verfügen, die von der Meldung bei der französischen Sozialversicherung und den Beitragszahlungen an die für die Erhebung der Sozialabgaben zuständigen französischen Stellen befreit.

Im Folgenden finden Sie die einzelnen A1 Entsendeformulare:
Des Weiteren sind die jeweiligen E101 Entsendeformulare im Folgenden:
Weitere Informationen finden Sie auf diesen Websites: www.acoss.fr, www.urssaf.fr  und www.cleiss.fr.

Diese Regelungen stellen die gemeinsame Basis der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich der länderübergreifenden Beschäftigung von Arbeitnehmern dar. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf den Websites des französischen Ministeriums für Beschäftigung, Arbeit und sozialen Zusammenhalt: www.travail.gouv.fr.

Zusätzliche Informationen in deutscher Sprache erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA): www.dvka.de.

Kontakt DVKA
GKV-Spitzenverband, Abteilung
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12c 53177 Bonn
Tel.: 0228 9530-0 Fax.: 0228 9530-600
E-Mail: post@dvka.de Internet: www.dvka.de