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Freihandelsabkommen mit Japan: Ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung
09.04.2019
Es zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 "Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren" des EU-Japan-EPAs erfüllt, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet.
Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan. Weiter Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.
Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan. Weiter Informationen finden Sie auf der Seite des Zolls.