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Kennzahl: 2092

Schulungssystem, Schulungspflicht und Befreiung

Schulungspflicht und ADR-Bescheinigung für Gefahrgutfahrer

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen nach Kapitel 8.2.1.1 ADR* in Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Die ADR-Bescheinigung wird von der zuständigen IHK mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt, wenn der Fahrzeugführer an einer entsprechenden Schulung durchgehend teilgenommen und die dazugehörige IHK-Prüfung erfolgreich absolviert hat.

* Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)

Mit dem Besuch einer Auffrischungsschulung mit anschließender Prüfung wird die ADR-Bescheinigung um weitere fünf Jahre verlängert. Sie erhalten dann von der IHK eine neue ADR-Bescheinigung.

Die Auffrischungsschulung kann bereits innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ohne Zeitverlust besucht werden. Automatisch wird dann nach erfolgreich abgelegter Prüfung die Gültigkeit auf fünf Jahre ab dem Ablaufdatum der ADR-Bescheinigung berechnet.

Wird bereits vor der Frist von zwölf Monaten vor Ablauf der ADR-Bescheinigung eine Auffrischung und Prüfung erfolgreich absolviert, so wird die Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum der bestandenen Prüfung der Auffrischungsschulung berechnet.

Das Schulungssystem ist wie folgt aufgebaut (1 UE = 45 Minuten):

  • Basiskurs  - 18 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen
    Beförderung von Stück- und Schüttgut
  • Aufbaukurs Tank  - 12 UE Theorie + 1 UE praktische Übungen
    Beförderung in Tankfahrzeugen
  • Aufbaukurs Klasse 1 - 8 UE
    Beförderung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, sowie pyrotechnischer Stoffe und Gegenstände
  • Aufbaukurs Klasse 7 - 8 UE
    Beförderung radioaktiver Stoffe
  • Auffrischungsschulung - 8 UE Theorie + 4 UE praktische Übungen
    besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer

Zur Teilnahme an den einzelnen Aufbaukursen bzw. deren Prüfung ist eine erfolgreich abgelegte Prüfung des Basiskurses zwingend notwendig.

Die praktischen Übungen müssen nach Kapitel 8.2.2.3.8 ADR mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen und Unfällen zu treffenden Maßnahmen beinhalten.


Befreiung von der Schulungspflicht

Die Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen, die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden und die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR zutreffen (LQ-Versandstücke).