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Biozidprodukte-Verordnung
Gemeinsam mit drei Fachverbänden hat die DIHK eine Informationsbroschüre zur neuen Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV) entwickelt. Diese gilt seit dem 1. September 2013 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und betrifft deutlich mehr Unternehmen als die bisherige Regelung. Die Broschüre steht hier als Download bereit.
Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die Wirkstoffe enthalten, die die Bekämpfung von Schadorganismen auf chemischer oder biologischer Weise bewirken. Hierzu zählen vor allem Desinfektions-, Schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Mit der BPV und der Änderungsverordnung (Nr. 334/2014) werden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten sowie damit behandelter Waren neu geregelt. Diese müssen grundsätzlich vor ihrer Bereitstellung und Verwendung zugelassen werden.
Von der neuen Verordnung sind auch Unternehmen betroffen, die durch die bisher geltende Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG nicht berührt waren. Dies gilt vor allem für das Inverkehrbringen behandelter Waren, wie z. B. antimikrobiell ausgerüsteter Textilien. Außerdem gibt es spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung und bei der Werbung für entsprechende Produkte. Zu beachten sind auch jeweils geltende Übergangsregelungen und Ausnahmen, beispielsweise im Bereich von Kosmetika und Waschmitteln.
Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die Wirkstoffe enthalten, die die Bekämpfung von Schadorganismen auf chemischer oder biologischer Weise bewirken. Hierzu zählen vor allem Desinfektions-, Schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.
Mit der BPV und der Änderungsverordnung (Nr. 334/2014) werden das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten sowie damit behandelter Waren neu geregelt. Diese müssen grundsätzlich vor ihrer Bereitstellung und Verwendung zugelassen werden.
Von der neuen Verordnung sind auch Unternehmen betroffen, die durch die bisher geltende Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG nicht berührt waren. Dies gilt vor allem für das Inverkehrbringen behandelter Waren, wie z. B. antimikrobiell ausgerüsteter Textilien. Außerdem gibt es spezielle Anforderungen an die Kennzeichnung und bei der Werbung für entsprechende Produkte. Zu beachten sind auch jeweils geltende Übergangsregelungen und Ausnahmen, beispielsweise im Bereich von Kosmetika und Waschmitteln.