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Informationen zum Handel mit Emissionszertifikaten

Ziele und Funktionsweise des Emissionshandels

Der Emissionshandel geht auf das so genannte Kyoto-Protokoll aus dem Jahre 1997 zurück. In diesem internationalen Klimaschutzabkommen, das am 16. Februar 2005 in Kraft getreten ist, haben sich 39 Industriestaaten, die so genannten „Annex-B-Staaten“, verpflichtet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase, wie z. B. Kohlendioxid (CO2), bis 2012 um 5 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Im Rahmen dieses völkerrechtlich verbindlichen Abkommens hat sich die EU verpflichtet, ihre durchschnittlichen Emissionen während der Jahre 2008 bis 2012 um 8 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 verringern. Deutschland hat sich im EU-Burden-Sharing sogar zu einer Reduktion um 21 Prozent verpflichtet. Als ein Instrument zur Zielerreichung hat die EU ihren Mitgliedsstaaten ein Handelssystem für CO2-Emissionszertifikate verordnet, an dem bestimmte Unternehmen teilnehmen müssen. Dabei wird nach dem Prinzip des „cap-and-trade“ eine zuvor festgelegte Höchstmenge an CO2-Emissionen in Form von handelbaren Zertifikaten an die Emittenten verteilt. Nach einer „Testperiode" (2005 – 2007) befindet sich das System gegenwärtig in der so genannten „Kyoto-Periode“ (2008 – 2012).

Auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) finden sich Links und Downloads zu den für den Emissionshandel relevanten Gesetzen und Verordnungen.

Anders als bei den klassischen Instrumenten der Umweltpolitik (wie z.B. Auflagen und Abgaben) wird mit dem Emissionshandel ein ökologisch zielgenaues und ökonomisch effizientes Instrument eingesetzt, das eine exakte Zielerreichung zu minimalen gesamtwirtschaftlichen Kosten gewährleistet.

Den Emittenten von Treibhausgasen wird mit diesem neuen Instrument eine größtmögliche Flexibilität bezüglich der für die Zielerreichung zu ergreifenden Maßnahmen eingeräumt. Es besteht dabei für sie die Möglichkeit auf einem Markt für Emissionsrechte (Zertifikate) gewissermaßen „fremde“ Klimaschutzleistungen einzukaufen, anstatt selbst Emissionsminderungen an den eigenen Anlagen zu realisieren. Diese „make-or-buy“-Entscheidung hängt wesentlich von den Marktpreisen für Emissionszertifikate und der Umweltstrategie des jeweiligen Anlagenbetreibers ab. Damit gewährleistet der Emissionshandel, dass finanzielle Ressourcen dort für den Klimaschutz eingesetzt werden, wo sie die größtmöglichen Effekte erzielen. Volkswirtschaftlich wird so mit dem Emissionshandel ein kosteneffizientes Instrument angewendet, das Anreize für Investitionen schafft und zusätzlich einen neuen Markt für Händler von Emissionsrechten, Sachverständige und weitere Dienstleister eröffnet.

Erweiterungsmöglichkeiten durch internationale Projekte

Der Emissionshandel ist nur einer von drei „flexiblen Mechanismen“, welche im Kyoto-Protokoll zur kosteneffizienten Erfüllung der dort festgelegten Klimaschutzziele genannt werden. Neben dem Handel untereinander bieten sich den Unternehmen durch projektbezogene Mechanismen zusätzliche Märkte. Unter projektbezogenen Mechanismen sind Projekte im Rahmen von „Joint Implementation“ (JI) und von „Clean Development Mechanism“ (CDM) zu verstehen:
  • Joint Implementation (JI)
    Von einem JI-Projekt spricht man, wenn ein Annex-B-Staat ein Treibhausgas-Emissionsminderungsprojekt in einem anderen Annex-B-Staat finanziert. Zu den Annex-B-Staaten gehören sowohl Industrie- als auch Transformationsländer, d.h. ehemalige Planwirtschaften in Mittel- und Osteuropa. Da in den Transformationsländern die Energieeffizienz häufig gering ist und viele kostengünstige Emissionsminderungsmöglichkeiten bestehen, ist damit zu rechnen, dass JI-Projekte vor allem in diesen Ländern durchgeführt werden.

  • Clean Development Mechanism (CDM)
    CDM entspricht im Prinzip dem beschriebenen JI, nur wird in diesem Fall von einem Annex-B-Staat ein Projekt in einem Entwicklungs- oder Schwellenland realisiert, das dem Protokoll beigetreten ist. Hierzu zählen so große Länder wie Brasilien, China und Indien.
Die Verknüpfung der projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem europäischen Emissionshandel erlaubt Anlagenbetreibern, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, einen Teil ihrer Klimaschutzverpflichtungen ab der zweiten Handelsperiode (2008-2012) durch CDM- und JI-Projekte zu erfüllen. Grundlage hierfür sind die die Vorgaben der „EU-Linking Directive“, die jeweils in nationales Recht umgesetzt wurden. In Deutschland ist dies das so genannte Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG).

Emissionshandel in Deutschland

Grundlage der nationalen Umsetzung der EU-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) in deutsches Recht ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Es bestimmt u.a. die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) als die zuständige nationale Stelle für den Emissionshandel. Die DEHSt ist gemäß TEHG mit folgenden Aufgaben betraut: Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, Überwachungs- und Steuerungsaufgaben, die Führung des Nationalen Registers sowie die nationale und internationale Berichterstattung.

Das TEHG ist das Stammgesetz für die deutsche Umsetzung der EHRL und begründet mit weiteren nationalen Rechtsvorschriften den Handel mit Emissionszertifikaten im europäischen System für Deutschland. Der Nationale Allokationsplan (NAP) sowie das Zuteilungsgesetz (ZuG) und die Zuteilungsverordnung (ZuV) definieren die Zuteilungsregeln und Mengen der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen an die teilnehmenden Unternehmen in Deutschland. Der NAP ist dabei ein von der EU-Kommission genehmigter Plan der Bundesregierung. Seine Bedeutung liegt darin, dass er als gesamtwirtschaftlicher Makroplan die deutschen Emissionsziele für die Sektoren Industrie, Energiewirtschaft, Verkehr, Privathaushalte sowie Gewerbe, Handel und Dienstleistungen festlegt. Das ZuG wiederum setzt diesen Zuteilungsplan rechtlich um und legt die Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen sowie die Regeln ihrer Zuteilung an die beteiligten Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie fest. Als Durchführungsverordnung präzisiert die ZuV die Regeln für die einzelne Zuteilung sowie die Verifizierung der Zuteilungsanträge der Anlagenbetreiber.

Emissionsberichterstattung (Monitoring)

Die Überwachung und Ermittlung der CO2-Emissionen sowie die jährliche Emissionsberichterstattung sind wichtige Bausteine des Emissionshandelssystems. Die ermittelten CO2-Emissionen einer emissionshandelspflichtigen Anlage für das abgelaufene Kalenderjahr sind die Grundlage für die „Abrechnung“, d.h. die Abgabe der Emissionsberechtigungen für das betreffende Jahr.

Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach TEHG zur jährlichen Emissionsüberwachung und -berichterstattung (Monitoring) verpflichtet. Der Anlagenbetreiber hat dabei die Emissionen seiner Anlage auf der Basis eines anlagenspezifischen Monitoringkonzepts zu ermitteln und jährlich einen Emissionsbericht zu erstellen, der von einer sachverständigen Stelle verifiziert und an die zuständige Landesbehörde zu übermitteln ist.

Aktueller Stand der Emissionsreduktion – Kritik und Ausblick

Im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern wird Deutschland seine Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll nicht nur erfüllen, mit einer Emissionsreduktion um 23,3 Prozent seit 1990 wurde das Kyoto-Ziel von 21 Prozent bereits heute übererfüllt. In den letzten 18 Jahren hat Deutschland insgesamt rund 300 Millionen Tonnen CO2 eingespart. Pro Jahr erhöht sich der weltweite CO2-Ausstoß allerdings um 400 Millionen Tonnen. Das macht deutlich, dass die klimapolitische Vorreiterrolle Deutschlands zumindest mengenmäßig international bislang weitgehend wirkungslos blieb. Außerdem wird im nächsten Jahrzehnt die gesamte EU nur rund zehn Prozent der globalen Treibhausgasemissionen emittieren – 40 Prozent entfallen dann allein auf China und die USA. Die globalen CO2-Emissionen steigen also schneller als Deutschland und Europa einsparen können. Kritische Stimmen weisen zudem immer wieder darauf hin, dass gerade der deutsche Beitrag zur CO2-Vermeidung zu teuer erkauft ist. Hauptgrund dafür: Der bisherige Instrumentenmix ist unsystematisch, zu bürokratisch und nutzt internationale Effizienzpotenziale zu wenig. Er wird letztlich den Anforderungen an eine effiziente Klimapolitik nicht gerecht. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) Köln in Auftrag der IHK-Organisation, das die bisherige Klimapolitik auf Kosten, Bürokratieaufwand und Effizienzreserven hin untersucht und auf dieser Basis „Grundzüge einer effizienten Klimapolitik“ formuliert hat.

Die Europäische Union hat im Vorgriff auf die ab 2013 beginnende Post-Kyoto-Phase die EU-Emissionshandels-Richtlinie novelliert und dabei auch die Revisionen bei der Luftfahrt sowie beim Klimapaket integriert. Die geänderte Richtlinie steht als Dokumentationsquelle in einer konsolidierten Lesefassung mit Stand 25. Juni 2009 zum Download bereit.



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